§ 1 Name und Zweck des Vereins

1. Der im Jahre 1920 gegründete Verein führt den Namen "Osternburger Gartenfreunde e.V." Er hat seinen Sitz in Oldenburg (Oldb) und ist Mitglied im „Bezirksverband der Gartenfreunde Oldenburg-Ammerland e.V.“. Er ist beim Amtsgericht Oldenburg unter Registernummer VR1370 eingetragen.

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Bundeskleingartengesetzes und im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, insbesondere durch die Förderung des Kleingartenwesens und die fachliche Betreuung der Mitglieder. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Der Verein ist selbsttätig.

3. Der Verein strebt an,

a) die Schaffung und Erhaltung von Kleingärten als Teil des öffentlichen Grüns im Interesse der Gesunderhaltung der Bürger zu fördern.

b) das Interesse für den Kleingarten als Teil des öffentlichen Grüns in der Bevölkerung zu wecken und zu intensivieren, um dem Menschen die enge Bindung zur Natur zu erhalten,

c) alle Maßnahmen zu fördern, die sicherstellen, dass öffentliche Grünflächen und Kleingartenanlagen dem Wohle der Allgemeinheit dienen,

d) die Kinder und Jugendpflege zu betreiben,

e) die Kleingartenbewirtschaftung zu pflegen und die Mitglieder fachlich zu beraten,

f) ökologisch orientierten Biotop- und Umweltschutz zu fördern.

§ 2 Organe des Vereins

1. Die Mitgliederversammlung (§ 3)

2. Der Vorstand (§ 4)

§ 3 Mitgliederversammlung

1. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind,

a) Geschäfts- und Kassenberichte entgegenzunehmen,

b) den/die Kassenführer/In und den Vorstand zu entlasten,

c) die Vorstandsmitglieder, Deliegierte und Kassenprüfer zu wählen,

d) über Satzungsänderungen zu beschließen,

e) Beiträge, Aufwandsentschädigungen/Ehrenamtspauschalen,Umlagen, Gebühren und Zahlungstermine festzusetzen,

f) über die Gemeinschaftsarbeit und deren Ersatzleistungen zu befinden,

g) den vom Vorstand für das Geschäftsjahr vorgelegten Haushaltsvoranschlag zu beraten, ggf. zu ändern und zu genehmigen,

h) sonstige Anträge zu erledigen,

i) bei Widerspruchsverfahren zum Vereinsausschluss endgültig zu entscheiden.

2.Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Geladene Gäste können durch Einladung vom Vorstand ein Anwesenheits- und Rederecht erhalten. Jedes aktive und passive Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Sie ist nicht übertragbar.

3. Die Mitgliederversammlung findet jedes Jahr im März statt. Mindestens 21 Tage vor der Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern die Einladung zu dieser zusammen mit der Tagesordnung, Kassenbericht, und Haushaltsvoranschlag in Textform zuzuleiten.

4. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten: Geschäftsbericht, Kassenbericht, Revisionsbericht, Entlastung des Vorstandes, Anträge, Wahlen, Haushaltsvoranschlag und Verschiedenes.

5. Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens bis zum 01. Februar eines jeden Jahres in schriftlicher Form dem Vorstand einzureichen. Verspätet eingegangene Anträge bedürfen, wenn sie behandelt werden sollen, die Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder. Ein Beschluss dazu ist nur möglich, wenn der Antrag in der Einladung bezeichnet wurde.

6. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich. Beschlüsse werden, soweit keine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist (§ 12 Ziffer 1), mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.

7. Weitere Mitgliederversammlungen werden nach Beschluss des Vorstandes oder auf begründeten Antrag in schriftlicher Form von mindestens 10 % der Mitglieder oder auf Verlangen der Kassenprüfer in Schriftform vom Vorstand einberufen. Die Einberufung ist den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung in Textform mitzuteilen. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 4 Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus den vertretungsberechtigten Mitgliedern nach § 26 BGB, die alle Mitglieder des Vereins sein müssen.

1. Vertretungsberechtigte Mitglieder: Die vertretungsberechtigten Mitglieder nach § 26 BGB sind: Der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende, der/die 1. Kassierer/in, der/die 2. Kassierer/in, der/die 1. Schriftführer/in, der/die 2. Schriftführer/in die aktive Mitglieder sein müssen. Je zwei von ihnen, darunter der/die 1. und/oder 2. Vorsitzende sind zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins berechtigt. Sollten der/die 1. und 2. Vorsitzende verhindert oder diese Ämter nicht besetzt sein, sind die übrigen vertretungsberechtigten Mitglieder des Vorstandes gemeinsam zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins berechtigt. Ehegatten oder Lebenspartner können nicht gemeinsam vertretungsberechtigte Mitglieder des Vorstandes sein. Bei Ausscheiden eines vertretungsberechtigten Mitgliedes des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit kann der Vorstand einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung wählen.

2. Beisitzer:

Zu seiner Unterstützung kann der Vorstand Beisitzer, die aktive und/oder passive Mitglieder des Vereins sein können, berufen.

3. Fachberater:

Der Vorstand beruft einen Vereinsfachberater. Dieser hat eine beratene Funktion und ist Mitglied des erweiterten Vorstands.

Vorstandssitzungen werden per Rundruf oder in Textform (z.B. Fax oder E-Mail) einberufen. Die Vorgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich. Die Vorstandssitzung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Der Vorstand ist auch dann beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsposten besetzt sind oder in der Zeit zwischen den Wahlen frei werden. Ist eine Willenserklärung dem Verein gegenüber abzugeben, muss sie in schriftlicher Form erfolgen. Es genügt die Abgabe / der Zugang gegenüber einem vertretungsberechtigten Mitglied des Vorstandes. Der Vorstand besorgt alle Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Die vertretungsberechtigten Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, Rechtsgeschäfte, Willenserklärungen und Handlungen nach innen und außen, ohne Mitwirkung der Mitglieder bzw. der übrigen Vorstandsmitglieder vorzunehmen, Verträge abzuschließen und zu beenden.

§ 5 Wahlen

1. Vorstandsmitglieder

Die vertretungsberechtigten Mitglieder des Vorstandes werden in einzelnen Wahlgängen mit einfacher Mehrheit aus den auf der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen für die Dauer von zwei Jahren gewählt und zwar mit der Maßgabe, in den geraden Jahren: der/die 2. Vorsitzende, der /die 2. Kassierer/in, der/die 2. Schriftführer/in und in den ungeraden Jahren: der/die 1. Vorsitzende, der/die 1. Kassierer/in und der/die 1. Schriftführer/in. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit, erfolgt eine Stichwahl. Führt auch sie zu keiner Mehrheit, wird die Stichwahl so lange wiederholt, bis es zu einer Entscheidung gekommen ist. Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstandes endet mit der Neuwahl der zu wählenden Vorstandsmitgliedern, die auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung stehen. Wiederwahl ist zulässig.

2. Delegierte

Die Mitgliederversammlung wählt Vereinsmitglieder als Delegierte für den jeweils kommenden Bezirksverbandstag im Block mit einfacher Mehrheit aus den abgegebenen Stimmen. Stellt der Verein einen oder mehrere Delegierte zu einem Landesverbandstag, so wählt diese(n) der erweiterte Vorstand aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit aus den abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Wiederwahl ist zulässig.

3. Kassenprüfer

Von der Mitgliederversammlung sind jährlich zwei Kassenprüfer und ein Stellvertreter aus den Vereinsmitgliedern mit einfacher Mehrheit aus den abgegebenen Stimmen zu wählen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 6 Erweiterter Vorstand

1. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) den Vorstandsmitgliedern (§ 4),

b) den Vertrauenspersonen (§ 7),

c) der/die Vereinsfachberater/in,

d) den Beisitzern.

Er sollte mindestens viermal im Jahr einberufen werden.

2. Der erweiterte Vorstand berät in Angelegenheiten des Vereins.

3. Der erweiterte Vorstand hat ein Beschlussrecht

a) um die Gleichbehandlung der Anlagen zu wahren. Zum Beschluss ist eine einfache Mehrheit von den abgegebenen Stimmen erforderlich.

b) bei Änderungen der Gartenordnung. Zum Beschluss ist eine Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Abweichend von § 6.3 b ist der Vorstand ermächtigt, Änderungen in der Gartenordnung, soweit sie unwesentlich oder nur von redaktioneller Art sind, selbständig vorzunehmen. Dies gilt auch für Änderungen, die auf Grund von Gesetzes- und/oder Verordnungsänderungen oder der Rechtsprechung durchgeführt werden müssen, wenn die Sicherheit in den Anlagen gefährdet ist oder im Nachhinein festgestellt wird, dass gegen geltende Rechtsbestimmungen verstoßen wurde. Der Erweiterte Vorstand ist darüber in Kenntnis zu setzen.

§ 7 Vertrauenspersonen

1. Für jede Anlage werden durch deren aktive Mitglieder in einer jährlich stattzufindenden Anlagenversammlung eine Vertrauensperson und deren/dessen Stellvertreter/in aus den aktiven Mitgliedern der Anlage mit einfacher Mehrheit aus den abgegebenen Stimmen gewählt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Wiederwahl ist zulässig. Die Anlagenversammlung wird durch die Vertrauensperson der Anlage oder einem/einer Stellvertreter/in einberufen. Aushang im Schaukasten in Textform genügt. Kann keine Vertrauensperson mit Stimmenmehrheit gewählt werden, ist der Vorstand berechtigt, für die Dauer eines Jahres eine Vertrauensperson kommissarisch einzusetzen. Ferner ist der Vorstand berechtigt, eine neue Anlagenversammlung anzusetzen, wenn die Basis für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zum Nutzen des Vereins zwischen der Vertrauensperson und dem Vorstand einerseits oder den Mitgliedern der Anlage andererseits nicht mehr als gegeben anzusehen ist. Aushang im Schaukasten in Textform genügt.

2. Die Vertrauenspersonen sind das Bindeglied zwischen dem Vorstand und den Mitgliedern der Anlagen. Sie haben die Aufgabe dafür zu sorgen, dass die Satzung und die Gartenordnung eingehalten werden. Verstöße sind unverzüglich dem Vorstand zu melden. Die mündliche Form genügt.

§ 8 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige und geschäftsfähige Person werden.

2. Die Mitgliedschaft ist persönlich, nicht vererblich und auch nicht übertragbar.

3. Es ist eine aktive Mitgliedschaft (mit Pachtverhältnis ) oder passive Mitgliedschaft (Förderndes Mitglied) möglich.

4. Für die Aufnahme bedarfs es einer schriftlichen Beitrittserklärung. Zusätzlich ist die Abgabe der, vom Verein erstellten, Einwilligungserklärung zur Verarbeitung personenbezogener Daten zwingend erforderlich. Ohne Abgabe dieser Einwilligungserklärung wird eine Aufnahme nicht weiter geprüft und abgelehnt. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Bestätigung des Vorstands erworben. Jedem Mitglied ist eine Satzung, Gartenordnung und Datenschutzordnung vor Eintritt in den Verein auszuhändigen. Durch seine Beitrittserklärung erkennt das neue Mitglied uneingeschränkt die jeweils gültigen Fassungen der Satzung, Gartenordnung und die vor seinem Beitritt gefassten Mitgliederbeschlüsse rechtsverbindlich an. Eine Aufnahmegebühr wird erhoben. Der Vorstand kann  den Antrag ohne Angaben von Gründen ablehnen.

5. Jedes Mitglied hat die von der Mitgliederversammlung beschlossene Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeiträge, Pachtumlage u. dgl. nach Anforderung zu zahlen. Änderungen des Namen, der Anschrift oder Telefonnummer sind unverzüglich dem Vorstand in Textform mitzuteilen.

6. Die Mitgliedschaft erlischt,

a) durch Auflösung des Vereins,

b) durch freiwilligen Austritt, der durch Erklärung in schriftlicher Form gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres erfolgen muss. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

c) bei Ausscheiden durch Tod. Nächste Angehörige (Ehegatten, Kinder, Eltern, Lebenspartner) können die Mitgliedschaft nach § 8 Absatz 3 ohne Aufnahmegebühr beantragen, sofern sie bei einer gepachteten Parzelle diese mit einem neuen Pachtvertrag übernehmen.

d) durch Ausschluss. Er kann durch den Vorstand erst ausgesprochen werden, wenn dem Betroffenen innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit gegeben wurde, sich in schriftlicher Form zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss mit Begründung ist dem Mitglied in schriftlicher Form bekannt zu machen. Dem Mitglied steht innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe das Recht zu, dem Ausschluss in schriftlicher Form zu widersprechen und die Entscheidung der Mitgliederversammlung zu beantragen. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Ausschlussgründe sind:
a) Schädigung der Vereinsinteressen

b) Entziehung oder Nichtabgabe einer Einwilligungserklärung zur Verarbeitung personenbezogener Daten, die für die Mitglieds- und  Pachtvertragsverwaltung zwingend erforderlich sind.

c) Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein nach zweimaliger Mahnung in schriftlicher Form.

d) Kündigung des Pachtvertrages wegen Verstoßes gegen die Gartenordnung, trotz zweimaliger Abmahnung in schriftlicher Form.

e) Verurteilung wegen Straftaten gegen Mitglieder des Vereins.

f) Beleidigung/Bedrohung des Vorstandes.

§ 9 Datenschutz

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

1.Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein von seinen Mitgliedern folgende Daten auf:

Name, • Vorname, • Anschrift, • Geburtsdatum, •Geburtsname, • Bankdaten, • Telefonnummer, • E-Mail-Adresse und vereinsbezogene Daten (Eintrittsdatum, Ehrungen, Ämter, Anlagenzugehörigkeit). Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die gespeicherten personenbezogenen Daten werden ausschließlich für die Mitglieder- und Pachtvertragsverwaltung benötigt. Sie werden im vereinseigenen Computersystem gespeichert, auf das nur der Vorstand einen, durch regelmäßig wechselnde Passwörter, geschützten Zugriff hat.

2. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur  verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind (z. B. Speicherung der Telefonnummer und der E-Mail-Adresse einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betreffende Person ein schutzwürdiges  Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht. Eine Übermittlung an Dritte (Inkassounternehmen, Versicherungen) erfolgt nur, wenn dies für die Mitglieder- und Pachtverwaltung erforderlich ist. Näheres ergibt sich aus der Datenschutzordnung des Vereins die vom Vorstand erlassen und beschlossen wurde.

3. Als Mitglied des Landesverbands niedersächsischer Gartenfreunde e.V., ist der Verein verpflichtet, personenbezogene Daten seiner Mitglieder über den Bezirksverband der Gartenfreunde Oldenburg-Ammerland e.V. an diesen zu übermitteln. Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z. B. Vorstandsmitglieder) die Vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung der Funktion im Verein.

4. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

a) das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO

b) das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO

c) das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO

d) das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO

e) das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO

f) das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

5. Den Organen des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.                                                      

§ 10 Finanzen

1. Die Finanzmittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Finanzmitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein wird die Voraussetzung der Steuerbegünstigung erfüllen und die tatsächliche Geschäftsführung gemäß der Gemeinnützigkeitsbestimmungen der AO satzungsgemäß durchführen.

2. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist grundsätzlich ehrenamtlich. Über die Zubilligung fester Aufwandsentschädigungen/Ehrenamtspauschalen entscheidet die Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit aus den abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Außerordentliche Aufwendungen sind vom erweiterten Vorstand in einfacher Mehrheit aus den abgegebenen Stimmen zu beschließen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Die steuer- bzw. abgaberechtlichen Vorschriften hat der Empfänger der Aufwandsentschädigung/Ehrenamtspauschalen zu beachten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener sonstiger Kosten, wie z.B. Portokosten, bleiben davon unberührt.

3. Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Sonderbeiträge, Aufwandsentschädigungen/Ehrenamtspauschalen sowie Ersatzleistungen werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit aus den abgegebenen Stimmen festgelegt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

5. Für das Geschäftsjahr ist ein Haushaltsvoranschlag aufzustellen, in dem sämtliche Ausgaben durch zu erwartende Einnahmen gedeckt sind. Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen, soweit sie nicht durch Einsparungen an anderer Stelle oder durch Mehreinnahmen gedeckt werden können, der Genehmigung der Mitgliederversammlung. Sie kann die Erhebung von Umlagen mit einfacher Mehrheit aus den abgegebenen Stimmen beschließen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Diese Umlagen können jährlich bis zum Fünffachen des Jahresbeitrages betragen.

6. Für das abgelaufene Geschäftsjahr ist ein Kassenbericht zu erstellen. Die Kassenprüfer haben nach eigenem Ermessen, mindestens jedoch einmal jährlich die Kasse, Bücher und Belege des Vereins zu prüfen. Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den prüfenden Kassenprüfern zu unterzeichnen ist. Sie berichten hierüber dem erweiterten Vorstand sowie der Mitgliederversammlung.

§ 11 Verwaltungsbestimmungen

1. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Versammlungsleiter/In und dem/der Protokollführer/In zu unterschreiben ist. Dasselbe gilt für Sitzungen des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und Anlagenversammlungen.

2. Für jede Wahl ist ein Wahlprotokoll zu führen.

3. Der Vorstand ist verpflichtet, Satzungsänderungen sowie Veränderungen innerhalb des Vorstandes (§ 5) oder die erneute Bestellung von Vorstandsmitgliedern dem Amtsgericht zu melden. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 12 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer extra für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden (§ 3 Nr. 7). Dazu bedarf es der Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.

2. Bei Auflösung des Vereins, seiner Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Stadt Oldenburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Satzungsänderung

Der Vorstand ist ermächtigt, die vom Registergericht geforderten Einschränkungen oder Ergänzungen dieser Satzung, soweit sie unwesentlich oder nur von redaktioneller Art sind, selbständig vorzunehmen. Dieses gilt auch für Satzungsänderungen die auf Grund von Gesetzesänderungen oder der Rechtsprechung durchgeführt werden müssen, wenn diese Satzung betroffen ist.

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen  Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

 

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 17.03.2023 beraten und beschlossen.