1.   Zugänglichkeit

Der Öffentlichkeit sollen die Anlagen mindestens vom 01.05. – 30.09. zwischen 08:00 Uhr und 20:00 Uhr zugänglich gemacht werden. Außerhalb dieser Zeiten sind die Anlagen, soweit möglich, verschlossen zu halten. Die Entscheidung hierüber obliegt alleinig den einzelnen Anlagen.  

                                                                                                                    

2.   Nutzung

Der/die Pächter/in hat seinen/ihren Kleingarten ausschließlich kleingärtnerisch zu nutzen. Er/Sie darf keine einseitigen Kulturen anbauen. Die kleingärtnerische Nutzung sieht eine Drittel-Regelung vor. Mindestens 1/3 für den Anbau von Gartenbauerzeugnissen (Obst und Gemüse mit Sonderflächen für Gewächshaus, Frühbeete, Hochbeete, Kompostplatz) und muss das prägende Erscheinungsbild der Parzelle sein, 1/3 Ziergarten (Ziergehölze, Rabatten, Rasen), 1/3 Erholung (Laube, Sitzplätze, Wege und 15 m² Spielfläche für Kinder). Der Kleingarten darf nur vom Pächter/von der Pächterin zur Versorgung des eigenen Bedarfs bewirtschaftet werden. In Krankheitsfällen und während des Urlaubs kann fremde Hilfe zur Instandsetzung und Bewirtschaftung in Anspruch genommen werden. Jede gewerbliche Betätigung im Kleingarten oder Überlassung an Dritte ist unzulässig.

 

3.   Gestaltung

Die Gestaltung der Parzelle, auch in ökologischer Hinsicht (Naturgarten, jedoch nicht Verwahrlosung), ist dem/der Pächter/in Überlassen. Durch die Eigengestaltung darf das Erscheinungsbild der Kleingartenanlage nicht gestört werden.

 

4.   Einfriedungen

Parzellen auf Daueranlagen sind im Einverständnis mit den jeweiligen Nachbarn baldmöglichst einzufrieden. Stacheldrahteinfriedungen sind unzulässig. Wird keine Einigung erzielt, entscheidet der Vorstand. Die Einfriedung ist in gutem Zustand zu halten und darf die Höhe von 1,50 m nicht überschreiten. Zwischen den Parzellen ist eine maximale Höhe von 1,80 m zulässig. Der Kleingarten muss von außen einsehbar sein.

 

5.   Grenzen

Anlagen- und Parzellengrenzen dürfen nur vom Vorstand geändert werden.

 

6.   Zutrittsregelung

Der Zutritt zur Parzelle ist den Mitgliedern des Vorstands, den Vertrauenspersonen oder Beauftragten von Behörden, nach vorheriger Ankündigung, zu gestatten. Bei erkennbaren Störungen oder Unregelmäßigkeiten (z.B. Schäden an der Wasserleitung, Einbruch etc.) ist der Zutritt auch in Abwesenheit des/der betreffenden Pächters/Pächterin gestattet.

 

7.   Bebauung

 

  • Gartenlauben

Auf Daueranlagen sind möglichst auch Gartenlauben zu errichten. Eine einfache Bauzeichnung mit Größenangaben und Angaben über das vorgesehene Material sowie ein Lageplan sind vor (!) Baubeginn auf entsprechendem Vordruck durch den Vorstand zu genehmigen. Die Genehmigung erfolgt stets unter dem Vorbehalt des späteren kostenpflichtigen Rückbaus durch den Pächter. Hierzu muss der Bauantrag der Vertrauensperson zur Kenntnis und Weiterleitung an den Vorstand übergeben werden. Gartenlauben, inklusive überdachten Freisitz, dürfen eine Grundfläche von 24 m² nicht überschreiten. Die Traufe darf nicht höher als 2,25 m und die Dachhöhe nicht höher als 3,5 m sein. Massive Betonstreifenfundamente oder Betonplatten sowie massive Wände sind nicht gestattet. Bei jeder Baumaßnahme ist ein lichter Grenzabstand von mindestens 1,5 m einzuhalten. Sollte die Laube kleiner sein darf die Gesamtgröße aller Baulichkeiten, die sich auf der Parzelle befinden, die gesetzlich (BKleingG) vorgeschriebene Maximalgröße von 24 m² nicht überschreiten. Bei Zuwiderhandlungen muss ein Abriss bzw. Rückbau verfügt werden. Dies gilt auch für genehmigte Baulichkeiten bei Beendigung des Pachtverhältnisses, sofern keine schriftliche Übernahmegenehmigung des Vereins vorliegt. Nicht regelwidrig erstellte Baulichkeiten genießen Bestandsschutz. Ein Anspruch auf Übernahme oder Entschädigung durch den Verein besteht nicht. Die Baulichkeiten sind in gutem Zustand zu halten. Das dauerhafte Wohnen im Kleingarten ist verboten.

 

 

 

 

 

 

7.2.    Gewächshäuser und Hochbeete

Gewächshäuser sind bis zu einem umbauten Raum von 15 m³ zulässig und bedürfen einer Baugenehmigung durch den Vorstand. Hierzu muss ein Bauantrag der Vertrauensperson zur Kenntnis und Weiterleitung an den Vorstand übergeben werden. Hochbeete dürfen eine max. Höhe von 1,00 Meter nicht überschreiten. Für die Hochbeete ist keine Baugenehmigung erforderlich. Die Hochbeete dürfen nur aus für die Umwelt unbedenklichen Materialien bestehen.

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8.    Feuerstellen, mobile Gasgeräte, Gasflaschen, Kennzeichnungspflicht, entzündbare Flüssigkeiten

 

  • Feuerstellen

Für den Betrieb von fest installierten Feuerstellen wie Kaminen, Öfen, Gasheizungen etc. gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Eine Abnahmebescheinigung des zuständigen Bezirksschornsteinfegermeisters ist der Vertrauensperson unaufgefordert nach jeder neuen Abnahme/Prüfung vorzulegen.

 

8.2.    Mobile Gasgeräte

Für den Betrieb von mobilen Gasgeräten mit Flüssiggas sind die Sicherheitsvorschriften zu beachten. Deren Einhaltung obliegt allein in der Verantwortung der/des Pächterin/Pächters.

 

8.3.    Gasflaschen / Kennzeichnungspflicht

Es dürfen nur max. zwei 11 Kg Gasflaschen (eine im Gebrauch, eine als Ersatz) in der Laube sein. Der Einsatz und/oder die Lagerung von Gasflaschen mit einem Füllgewicht über 11 kg sind verboten. Näheres regelt die Technischen Regeln Flüssiggas (TRF). Außerdem ist ein entsprechendes Warn-oder Hinweisschild gut sichtbar für Einsatz- und Rettungskräfte am Tor und zusätzlich an Orten, wo sich Gasflaschen befinden (z.B. Laube, Schuppen, Unterstand), anzubringen.

 

8.4.    entzündbare Flüssigkeiten

Entzündbaren Flüssigkeiten wie z. B. Benzin darf nur in ortsbeweglichen Behältern mit einer Gesamtmenge bis maximal 20 Liter im Schuppen oder in der Garage gelagert werden. Zu der Gesamtmenge zählen auch Verdünnungen, Farben oder Lacke. Erkennbar sind diese Substanzen am Gefahrensymbol mit der Flamme. Näheres ist den gesetzlichen Bestimmungen zu entnehmen.

 

9.   Gehölze

 

  • Ziergehölze

Ziergehölze wie Bäume und Sträucher dürfen nicht zur Beeinträchtigung von Nachbargärten führen. Das Anpflanzen und Heranwachsen lassen von Park-Waldbäumen (wie Linden, Birken, Pappeln, Fichten, Zypressen, Walnussbäume etc.) ist nicht erlaubt. Bei der Anpflanzung von Sträuchern sind nur solche Arten zu wählen, die durch Rückschnitt und normale Pflege auf einer Höhe von 3 m gehalten werden können. Bis zu 3,00 m Höhe ist ein Grenzabstand von 1,25 m, bis zu 2,00 m Höhe ein Grenzabstand von 0,75 m und bis zu 1,20 m Höhe ein Grenzabstand von 0,50 m einzuhalten.

 

9.2.    Obstgehölze

Bei der Anpflanzung von Obstgehölzen sind nur solche Arten zu wählen, die durch Rückschnitt und normale Pflege auf eine Höhe von 5 m gehalten werden können. Bis zu 5,00 m Höhe ist ein Grenzabstand von 1,50 m bis zu 2,00 m einzuhalten. Kleinbaumformen sind mit einem Grenzabstand von mindestens 1,25 m und bei Beerenobststräuchern von mindestens 1 m zulässig.

 

10.    Spiel und Sportgeräte, Pools, Bade-/Planschbecken, Whirlpools, Trampoline, Ballsport- arten, Teiche

Das Errichten (Mauern, Betonieren, Aufstellen) von ortsfesten Pools, Bade-/Planschbecken, die Nutzung von Strömungsanlagen oder Whirlpools ist unzulässig.

 

10.1.     Spiel- und Sportgeräte

Das Nutzen und Aufstellen von Spiel- und Sportgeräten wie Trampoline, Spieltürme, Schaukeln, Sandkästen etc. ist in einem angemessenen Verhältnis erlaubt. Baumhäuser sind verboten.

 

10.2.     Bade-/Planschbecken

Das Aufstellen eines nicht ortsfesten Bade-/Planschbeckens bis zu einem max. Durchmesser von 1,5 m und max. Höhe von 0,5 m ist in der Zeit vom 01.05. bis 30.09. zulässig. Beim Aufstellen eines nicht ortsfesten  Bade-/Planschbeckens über 1,5 m bis max. 2,5 m Außendurchmesser oder bei rechteckigen Planschbecken  darf der max. Rauminhalt von 2 m³ nicht überschritten werden, bedarf es einer schriftlichen Genehmigung und ist nur in den Sommerferien (Aufbau frühestens ab 1. Ferientag, Abbau spätestens letzter Ferientag) des                                          

 

Landes Niedersachsen zulässig. Das Bade-/Planschbecken muss aufblasbar und obererdig sein. Auf den Einsatz von chemischen Wasserzusätzen sollte aus ökologischen und umweltschutzgründen verzichtet werden. Bei einem Einsatz von Wasserzusätzen wie Chlor, Salztabletten, Algenverhütungs- und Desinfektionsmittel etc. muss das behandelte Wasser gemäß den Angaben des Herstellers der Wasserzusätze entsorgt werden. Es darf auf keinen Fall einfach abgelassen oder in den Boden eingebracht werden und somit ins Grundwasser gelangen. Pkt. 10.7 ist zu beachten und gilt entsprechend.

10.3.     Trampoline

Trampoline gehören zur Art der Sportgeräte. Das Aufstellen eines Trampolins bis zu einem max. Außendurchmesser von 1,5 m ist in der Zeit vom 01.05. bis 30.09. zulässig. Das Aufstellen eines Trampolins über 1,5 m Durchmesser bis zu einem max. Außendurchmesser von 3,0 m bedarf einer schriftlichen Genehmigung und ist nur in den Sommerferien (Aufbau frühestens ab 1. Ferientag, Abbau spätestens letzter Ferientag) des Landes Niedersachsen zulässig. Die Trampoline müssen obererdig sein. Pkt. 10.7 ist zu beachten und gilt entsprechend.

 

10.4.     Spieltürme

Das Aufstellen eines Spielturms bis zu einer max. Podesthöhe von 1,0 m und max. Firsthöhe von 2,60 m ist erlaubt. Die Grundfläche darf 4 m² nicht überschreiten Er ist so aufzustellen, dass die Privatsphäre umliegender Pächter/Pächterinnen nicht beeinträchtigt wird. Pkt. 10.7 ist zu beachten und gilt entsprechend.

 

10.5.     Ballsportarten

Ballsportarten wie Fußball, Basketball, Volleyball etc. sind in der Parzelle, auf Anlagenwegen und Gemeinschaftsanlagen nicht gestattet.

 

10.6 Teiche

Teiche sind bis zu einer Wasserfläche von 6 m² zulässig; das Anlegen von Badeteichen ist verboten. Der Pächter ist verpflichtet, den Teich jederzeit verkehrssicher zu errichten und zu unterhalten; die Verkehrssicherungspflicht und die Haftung liegen ausschließlich beim Pächter. Der Verein übernimmt keine Haftung oder Mitverantwortung.

 

10.6.     Zusätzliche Bestimmungen

Die maximale Spielfläche inklusive Sicherheitsabstände darf zusammen 15 m² nicht überschreiten. Ein Mindestabstand zur Nachbarparzelle von mindestens 2,0 m und die in den Anlagen festgelegten Ruhezeiten und die gesetzliche Abend-/Nachtruhe sind einzuhalten. Der Pkt. 16 Satz 1-3 der Gartenordnung gilt entsprechend. Alle Spielgeräte, Trampoline, Bade-/Planschbecken müssen den geltenden Sicherheitsvorschriften entsprechen. Jegliche Haftung bei Schäden, die durch Nutzung oder an Dritten entstehen, obliegt alleinig bei dem/der Pächter*in der Parzelle. Der/die Pächter*in hat sich vor (!) jedem Aufstellen die schriftliche Genehmigung durch Antrag über die Vertrauensperson vom Vorstand einzuholen. Die kleingärtnerische Nutzung gem. Pkt. 2 Satz 4 muss gegeben sein. Der Vorstand behält sich das Recht vor die Genehmigung ohne Angaben von Gründen abzulehnen, wenn keine ausreichende und klar erkennbare kleingärtnerische Nutzung gem. Pkt. 2 vorhanden ist oder die Aufstellgenehmigung zu widerrufen und den sofortigen Abbau zu verlangen, a) bei berechtigten Beschwerden von Pächter*innen der Anlage oder b), wenn die in der Anlage festgelegten oder gesetzlichen Ruhezeiten nicht eingehalten werden.

 

11.   Verkehrsflächen

 

  • Kraftfahrzeuge

Kraftfahrzeuge dürfen nur auf den vom Verein zur Verfügung gestellten Parkplätzen geparkt werden. Das Waschen, Reparieren, dauerhafte Abstellen von Fahrzeugen jeglicher Art und Spielen auf den Parkplätzen ist unzulässig. Gleiches gilt für das Abstellen und/oder Nutzen von Wohnwagen/-mobilen, Containern, Bauwagen, Zelten oder ähnlichem.

 

11.2.     Anlagenwege

Anlagenwege sind reine Fußwege. Das Befahren dieser Wege ist nur für Menschen mit Beeinträchtigung oder Kinder bis zu einem Alter von 8 Jahren gestattet. Die verursachende Person haftet für Schäden, die durch eine Zuwiderhandlung entstehen.

 

11.3.     Baustoffe

Werden Baumaterialien, Bauschutt, Stallmist oder andere Stoffe mit Genehmigung der Vertrauensperson auf einer Lagerfläche abgeladen, so sind diese Stoffe innerhalb einer Woche wieder zu entfernen und die Lagerfläche von Resten bzw. Abfällen zu reinigen. Schäden sind vom Verursacher zu beseitigen.

 

 

11.4.     Gräben und Anlagenwege

Gräben und Anlagenwege dürfen nicht als Ablageplatz benutzt werden.

 

12.   Ver- und Entsorgung

 

  • Wasser- und Stromversorgung

Die Wasser- und Stromversorgung in den Anlagen obliegt nur der Versorgungsgemeinschaft der Anlage und begründet kein Sonderecht. Eine Vertrags- und Abrechnungstechnische Haftung seitens des Vereins wird ausgeschlossen. Die gesetzlichen Bestimmungen sind zu beachten.

 

12.2.     Abwässer

Abwässer müssen störungsfrei im Garten beseitigt werden. Aborte, Dung- und Kompostgruben sind so anzulegen, dass sie andere nicht belästigen und müssen abgedeckt sein. Auch bei der Entleerung darf keinerlei Belästigung hervorgerufen werden. Anweisungen des Vorstandes sind zu befolgen. Die gesetzlichen Bestimmungen sind zu beachten.

 

12.3.     Entsorgung

Grünabfall- und Müllentsorgung in den Anlagewegen, in der Landschaft oder auf städtischem Grund und Boden sind verboten und stellen eine illegale Abfallentsorgung und somit eine Ordnungswidrigkeit dar. Derartige Verstöße gegen die Bestimmungen der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Oldenburg werden, bei Bekanntwerden des Verursachers, durch den Vorstand zur Anzeige gebracht. Das Kompostieren oder die Aufbewahrung von Essens- und Grillresten, in der Kleingartenanlage/Parzelle ist unzulässig. Diese sind mit nach Hause zu nehmen und in den von der Stadt Oldenburg dafür bereit gestellten Tonnen zu entsorgen.

 

12.4 Sachen zum Mitnehmen/Verschenken

Das Abstellen von Sachen/Gegenständen zum Mitnehmen/Verschenken auf Anlagenwegen ist untersagt.

 

12.5.  Kompostierung

Die Anlage eines Komposthaufens für Grünabfälle im Garten ist erwünscht. Es dürfen aber nur gesunde Pflanzenteile zu einer ordnungsgemäßen Kompostierung verwendet werden.

 

12.6.  Verbrennen

Das Verbrennen von Gartenabfällen, behandelten Holz etc. ist gemäß Verordnung der Stadt Oldenburg im gesamten Stadtgebiet verboten. Das gleiche gilt für offene Lagerfeuer. Erlaubt sind lediglich sogenannte Wärme- und Gemütlichkeitsfeuer in handelsüblichen Grills, Grillkaminen, Feuerschalen und Feuerkörben. 

Eine feuerfeste Unterlage ist Voraussetzung. Die Glut darf den Erdboden nicht berühren. Rechtliche und praktische Mindestabstände für Feuerstellen im Kleingarten zu Gebäuden (Lauben, Garagen, Zäunen aus Holz): Mindestens 3 m Abstand wird empfohlen, um Schäden durch Strahlungswärme oder Funkenflug zu vermeiden. Zu brennbaren Materialien (Hecken, Holzstapel, Gartenmöbel): Mindestens 4 m Abstand sollten eingehalten werden. Das reduziert die Gefahr von Brandübertragungen und entspricht gängigen Sicherheitsstandards. Zur Grundstücksgrenze/Nachbargrundstück: Ebenfalls mindestens 4 m Abstand, um Konflikte mit Nachbarn und Rauchbelästigungen zu vermeiden. Der Vorstand behält sich das Recht vor,   bei berechtigten Beschwerden von Pächter*innen der Anlage das Betreiben der Feuerstelle zu untersagen.

  

 12.7. Verbot und Entsorgungspflicht von schadstoffhaltigen Materialien

Die Bearbeitung, Lagerung oder Einbringung im Boden von schadstoffhaltigen Materialien insbesondere (Bauschutt, Asbesthaltige Dachplatten, Farben, Chemikalien, Öle, Metalle, Kunststoffe) ist im gesamten Vereinsgelände untersagt. Bei Feststellung solcher Materialien ist der Pächter verpflichtet, diese innerhalb einer vom Vorstand gesetzten Frist fachgerecht über eine zugelassene Entsorgungsstelle zu entsorgen. Der Pächter hat dem Vorstand auf Verlangen einen geeigneten Nachweis über die fachgerechte Entsorgung von Asbesthaltigen Materialien vorzulegen (z. B. Wiegeschein, Rechnung, Deponiequittung).  Eine bloße Abdeckung mit Erdreich  gilt nicht als ordnungsgemäße Entsorgung. Der Vorstand ist berechtigt, Nachkontrollen durchzuführen und Bodenproben zu veranlassen.   Bei Nichtbefolgung oder Täuschung kann der Vorstand eine Ersatzvornahme auf Kosten des Pächters veranlassen und eine Kündigung gemäß §9 BKleingG prüfen.

 

13.   Anlagen-, Graben- und Wegpflege

 

Die der Allgemeinheit dienenden Einrichtungen der Anlage, insbesondere Gemeinschaftsgebäude, Wege, Gräben und dergleichen, sind von der Anlagengemeinschaft zu pflegen und zu betreuen. Die hieraus  anfallenden Arbeiten werden von der Vertrauensperson auf die Pächter (je Kleingartenpachtverhältnis nur eine Person) verteilt, in einem Verteilungsplan zusammengefasst und den Mitgliedern der Anlage zur Kenntnis  gebracht. Freigestellt sind Mitglieder des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes. Die Freistellung  von Funktionsträgern in den Anlagen obliegt der Vertrauensperson. Die Anzahl der maximal zu leistenden Arbeitsstunden richten sich nach Arbeitsanfall und kann in allen Anlagen verschieden sein. Sie werden auf den jeweiligen Anlagenversammlungen durch Beschluss festgelegt. Sachleistungen als Ersatz sind unzulässig. Jeder/jede Pächter/in muss in der Lage sein, die eigene Parzelle selbst zu bewirtschaften. Dies schließt die Leistung der Pflicht- und Gemeinschaftsarbeit mit ein. Bei Krankheit oder urlaubsbedingter Abwesenheit ist eine Ersatzperson zu stellen. Die Ausführung der erforderlichen Arbeiten überwacht und dokumentiert die Vertrauensperson. Eine Nicht- oder Teilleistung der Pflicht- und/oder Gemeinschaftsarbeitsstunden ist nur in Ausnahmefällen durch einen formlosen Antrag mit Begründung möglich und nicht beliebig oft wiederholbar. Die Vertrauensperson entscheidet über den Antrag. Bei nicht oder nicht ordnungsmäßiger Erfüllung wird vom Vorstand, nach Meldung durch die Vertrauensperson und einmaliger schriftlicher Aufforderung an den Säumigen, eine finanzielle Abgeltung für die Vereinskasse für jede nicht geleistete Stunde gefordert. Die Höhe des Stundensatzes in Euro wird von der Mitgliederversammlung per Beschluss festgelegt.

 

13.2.     Gemeinschaftliche dienende Einrichtungen

Die zur gemeinschaftlichen Nutzung dienenden Einrichtungen sind von allen Benutzern zu schonen. Der/die Parzelleninhaber/in haftet für Schäden, die von ihm/ihr, seinen/ihren Familienangehörigen oder Besuchern verursacht werden.

 

13.3.     Entwässerungsgräben

Entwässerungsgräben oder sonstige durch eine Kleingartenanlage führende Wassergräben müssen, soweit sie die Parzellen durchqueren oder begrenzen, von den Pächtern gereinigt und Instand gehalten werden. Den Umfang der Reinigungs- und Instandhaltungspflicht bestimmt die Vertrauensperson. Der natürliche Wasserablauf darf nicht gestört werden. Störungen der Oberflächenentwässerung oder Verschmutzungen von vorhandenen Gewässern sind zu unterlassen.

 

14.   Umweltschützende Maßnahmen

Der Artenreichtum an Pflanzen und Tieren ist zu erhalten und zu fördern. Kleingartenanlagen sind als unverzichtbare Elemente der Stadtökologie zu erhalten bzw. zu entwickeln. Maßnahmen zur Förderung der Artenvielfalt und biotopgestaltende Maßnahmen zur Erhöhung der Biodiversität in den Anlagen des Gemeinschaftsgrüns sind zulässig. Solche Maßnahmen sind im Vorfeld mit dem Vorstand abzustimmen, an den dafür geeigneten Stellen fachgerecht anzulegen, zu pflegen und zu unterhalten.

 

14.2.     Artenschutz

Förderung und Schutz der Bienen und Insekten, Vögel, Igel und anderer Nutztiere ist eine besondere Verpflichtung der Kleingartengemeinschaft. Der/die Pächter/in sollte Nisthilfen für Insekten sowie Nistgelegenheiten, Futter- und Tränkplätze für Vögel anbieten. Feuchtbiotope sind erwünscht.

 

14.3.     Herbiziden, Insektiziden und Pestizide

Die Anwendung von chemischen Schädlings- und Unkrautvernichtungsmitteln ist in den Parzellen und in der gesamten Anlage verboten.

 

14.4.     Ratten- und Ungezieferbekämpfung

Der/die Parzelleninhaber/in ist verpflichtet, bei behördlichen oder vom Vorstand angeordneten Maßnahmen zur Bekämpfung von Ratten, Ungeziefer und anderen Schädlingen mitzuwirken. Der eigenmächtige Einsatz von lebensvernichtenden Giften ist unzulässig. Eine Bekämpfung darf nur durch Personen mit einem amtlichen Sachkundenachweis durchgeführt werden. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

15. Tierhaltung 

Kleintiere

Tierhaltung in der Anlage ist grundsätzlich nicht gestattet. Hunde und Katzen sind in den Kleingartenanlagen anzuleinen und so zu beaufsichtigen, dass sie weder Dritte belästigen, stören noch Schaden anrichten. Das Gassi gehen in der Anlage ist untersagt. Hunde/Katzenkot ist gemäß Straßenreinigungssatzung der Stadt Oldenburg ohne Aufforderung und ohne schuldhafte Verzögerung zu beseitigen. Für alle Schäden, die aus der Tierhaltung entstehen, haftet der Tierhalter. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorgaben.

 

15.2    Bienen

Eine Bienenhaltung ist im Rahmen nicht gewerblicher Nutzung erwünscht. Voraussetzung ist, dass der Imker Mitglied in einem ortsansässigen Imkerverein ist und das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) der Bienenhaltung zustimmt. Die Zahl der Bienenvölker kann begrenzt werden.

 

16. Verhalten

Jeder/jede Parzelleninhaber/in hat sich so zu verhalten, dass er/sie keinen anderen und die Gemeinschaft mehr als nach den Umständen unvermeidbar stört oder belästigt. Er/sie ist auch für das Verhalten seiner/ihrer Besucher verantwortlich. Alles, was die Ruhe (§ 117 OWIG), Ordnung und Sicherheit im Kleingarten beeinträchtigt, ist zu unterlassen. Die Festlegung der Ruhezeiten obliegt der Anlagenversammlung der einzelnen Anlagen. Aneinandergrenzenden Anlagen (Anlage Fünf, Sechs und Sieben) müssen gemeinsam über die Ruhezeiten abstimmen. In Sonderfällen, wie z.B. größere Bauvorhaben, ist mit Zustimmung der Vertrauensperson eine Ausnahme zulässig.

 

17.    Pachtvertragsbeendigung

 

17.1. Neu-, Um Verpachtung

Eine Neu- oder m Verpachtung von Parzellen werden nur, nach Anhörung der Vertrauensperson, durch den Vorstand (Verpächter) vorgenommen. Räumungstermin ist stets der 30.11. (§ 6.2 BKleingG). Siehe auch Nr. 17.2 mit den Parzellenpächtern ist ein Kleingartenpachtvertrag abzuschließen.

 

17.2. Aufgabe oder Kündigung

Bei Aufgabe einer Parzelle nach eigener Kündigung oder nach Kündigung durch den Verein hat der/die bisherigen Pächter/in grundsätzlich alle mit dem Boden fest verbundenen Gegenstände, wie Bäume, Sträucher, Hecken, sowie bauliche Anlagen, auf eigene Kosten von der Parzelle zu entfernen. Ausnahmen sind zulässig. Sie bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Vorstandes in Übereinstimmung mit dem Nachpächter. Hierbei hat ausschließlich der Verpächter das Recht, den Kleingarten an einen Nachpächter neu zu verpachten. Der Verpächter ist nicht an Vorschläge oder Vereinbarungen des/der bisherigen Pächter/in gebunden, mit einem von ihm/ihr benannten Nachpächter abzuschließen, auch dann nicht, wenn der/die Pächter/in mit diesem bereits eine Einigung über die Höhe des zugelassenen Eigentums erzielt hat. Hat sich bis Ablauf des Pachtjahres (30.11. § 6.2 BKleingG) kein Nachpächter gefunden, so entscheidet der Vorstand, ob Gegenstände übernommen werden. Gegenstände (auch Baulichkeiten), die der Verein nicht übernimmt, hat der/die bisherigen Pächter/in innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tage an, an dem ihm/ihr die Entscheidung zugeht, auf seine/ihre Kosten von der Parzelle zu entfernen. Verstreicht der Termin, ist der Verein berechtigt Räumungsklage zu erheben. Es sei denn, der/die bisherigen Pächter/in erklärt sich bereit zur Zahlung einer Nutzungsausfallpauschale, bis die Parzelle an einen Nachpächter neu verpachtet werden kann. Die Pauschale beträgt das Zweifache des zuletzt gezahlten Pachtzinses. Zusätzlich ist der Beitrag für die Feuer- und Einbruchs- und Diebstahlversicherung (FED) zu zahlen, um im Schadensfall abgesichert zu sein. Der/die bisherigen Pächter/in verpflichtet sich auch, die Parzelle in einem ordentlichen Zustand zu halten. Die Gartenordnung ist weiterhin für ihn/sie bindend. Die Erklärung bedarf der Schriftform. Eine stillschweigende Pachtverlängerung wird ausgeschlossen. 

                     

17.3 Tod des Pächters                                                                                                                                                                                                                                       Im Falle des Todes der Pächter/in endet das Pachtverhältnis gemäß §12 Bundeskleingartengesetz  mit Ablauf des Monats, der auf den Todesmonat folgt. Rechte und Pflichten aus dem Pachtverhältnis, insbesondere die Verpflichtung zur Räumung der Parzelle sowie zur Entfernung nicht übernommener Gegenstände und baulicher Anlagen, gehen auf die Erben über, sofern diese das Erbe annehmen. Schlagen sämtliche Erben das Erbe aus, gelten die gesetzlichen Regelungen. Ein Anspruch auf        Übernahme oder Entschädigung von Gegenständen oder baulichen Anlagen durch den Verein besteht nicht.

 

 

17.4. Ausscheidende Mitglieder

Ausscheidende Mitglieder haben alle vom Verein empfangenen Gegenstände, auch die Schlüssel zum Eingangstor usw., der Vertrauensperson der Anlage bzw. dem Nachfolger im Pachtverhältnis zu übergeben.

 

 

 

Die Änderung der Gartenordnung wurde am 04.03.2026 mit dem erweiterten Vorstand beschlossen.

                                                      

Die Gartenordnung mit Stand: 01.01.2023 verliert mit Ablauf des 31.03.2026 ihre Gültigkeit.

 

 

 

 

Angaben gemäß § 5 TMG:

Osternburger Gartenfreunde e. V.
Habichtsweg 11a
26133 Oldenburg

Vertreten durch:

Herrn Erwin Winkler (1. Vorsitzender)
Herrn Jonas Binder (2. Vorsitzender)
 
Kontakt: Mitgliederbetreuung / Allgemeines
Telefon 0441/9696 9669
Telefax: 032/22 23 43 288
E-Mail: info (at) osternburger (minus) gartenfreunde (punkt) de

Registereintrag:

Eintragung im Vereinsregister.
Registergericht:Amtsgericht Oldenburg
Registernummer: VR-1370

Quelle: Impressum-Generator für eingetragene Vereine (e. V.) von e-recht24.de.

Haftungsausschluss:

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§ 1 Name und Zweck des Vereins

1. Der im Jahre 1920 gegründete Verein führt den Namen "Osternburger Gartenfreunde e.V." Er hat seinen Sitz in Oldenburg (Oldb) und ist Mitglied im „Bezirksverband der Gartenfreunde Oldenburg-Ammerland e.V.“. Er ist beim Amtsgericht Oldenburg unter Registernummer VR1370 eingetragen.

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Bundeskleingartengesetzes und im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, insbesondere durch die Förderung des Kleingartenwesens und die fachliche Betreuung der Mitglieder. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Der Verein ist selbsttätig.

3. Der Verein strebt an,

a) die Schaffung und Erhaltung von Kleingärten als Teil des öffentlichen Grüns im Interesse der Gesunderhaltung der Bürger zu fördern.

b) das Interesse für den Kleingarten als Teil des öffentlichen Grüns in der Bevölkerung zu wecken und zu intensivieren, um dem Menschen die enge Bindung zur Natur zu erhalten,

c) alle Maßnahmen zu fördern, die sicherstellen, dass öffentliche Grünflächen und Kleingartenanlagen dem Wohle der Allgemeinheit dienen,

d) die Kinder und Jugendpflege zu betreiben,

e) die Kleingartenbewirtschaftung zu pflegen und die Mitglieder fachlich zu beraten,

f) ökologisch orientierten Biotop- und Umweltschutz zu fördern.

§ 2 Organe des Vereins

1. Die Mitgliederversammlung (§ 3)

2. Der Vorstand (§ 4)

§ 3 Mitgliederversammlung

1. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind,

a) Geschäfts- und Kassenberichte entgegenzunehmen,

b) den/die Kassenführer/In und den Vorstand zu entlasten,

c) die Vorstandsmitglieder, Deliegierte und Kassenprüfer zu wählen,

d) über Satzungsänderungen zu beschließen,

e) Beiträge, Aufwandsentschädigungen/Ehrenamtspauschalen,Umlagen, Gebühren und Zahlungstermine festzusetzen,

f) über die Gemeinschaftsarbeit und deren Ersatzleistungen zu befinden,

g) den vom Vorstand für das Geschäftsjahr vorgelegten Haushaltsvoranschlag zu beraten, ggf. zu ändern und zu genehmigen,

h) sonstige Anträge zu erledigen,

i) bei Widerspruchsverfahren zum Vereinsausschluss endgültig zu entscheiden.

2.Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Geladene Gäste können durch Einladung vom Vorstand ein Anwesenheits- und Rederecht erhalten. Jedes aktive und passive Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Sie ist nicht übertragbar.

3. Die Mitgliederversammlung findet jedes Jahr im März statt. Mindestens 21 Tage vor der Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern die Einladung zu dieser zusammen mit der Tagesordnung entweder per Post oder elektronisch (Fax, E-Mail etc.) in Textform zuzuleiten.  Die Zuleitung erfolgt an die vom Mitglied zuletzt bekannt gegebene Post, Fax- oder E-Mailadresse.

4. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten: Geschäftsbericht, Kassenbericht, Revisionsbericht, Entlastung des Vorstandes, Anträge, Wahlen, Haushaltsvoranschlag und Verschiedenes.

5. Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens bis zum 01. Februar eines jeden Jahres in schriftlicher Form dem Vorstand einzureichen. Verspätet eingegangene Anträge bedürfen, wenn sie behandelt werden sollen, die Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder. Ein Beschluss dazu ist nur möglich, wenn der Antrag in der Einladung bezeichnet wurde.

6. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich. Beschlüsse werden, soweit keine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist (§ 12 Ziffer 1), mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.

7. Weitere Mitgliederversammlungen werden

a) nach Beschluss des Vorstandes,

b) auf begründeten Antrag in schriftlicher Form von mindestens 20 % der Mitglieder,

c) auf Verlangen der Kassenprüfer, wenn unregelmäßigkeiten bei der Kassenführung festgestellt wurden,

vom Vorstand in Textform  einberufen.

Die Antragstellung zu b) und c) bedarf der Schriftform.

Die Einberufung ist den Mitgliedern mindestens 21 Tage vorher, unter Angabe der Tagesordnung, entweder per Post oder elektronisch (Fax, E-Mail etc.) in Textform mitzuteilen.

Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 4 Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus den vertretungsberechtigten Mitgliedern nach § 26 BGB, die alle Mitglieder des Vereins sein müssen.

1. Vertretungsberechtigte Mitglieder: Die vertretungsberechtigten Mitglieder nach § 26 BGB sind: Der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende, der/die 1. Kassierer/in, der/die 2. Kassierer/in, der/die 1. Schriftführer/in, der/die 2. Schriftführer/in die aktive Mitglieder sein müssen. Je zwei von ihnen, darunter der/die 1. und/oder 2. Vorsitzende sind zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins berechtigt. Sollten der/die 1. und 2. Vorsitzende verhindert oder diese Ämter nicht besetzt sein, sind die übrigen vertretungsberechtigten Mitglieder des Vorstandes gemeinsam zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins berechtigt. Ehegatten oder Lebenspartner können nicht gemeinsam vertretungsberechtigte Mitglieder des Vorstandes sein. Bei Ausscheiden eines vertretungsberechtigten Mitgliedes des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit kann der Vorstand einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung wählen.

2. Beisitzer:

Zu seiner Unterstützung kann der Vorstand Beisitzer, die aktive und/oder passive Mitglieder des Vereins sein können, berufen.

3. Fachberater:

Der Vorstand beruft einen Vereinsfachberater. Dieser hat eine beratene Funktion und ist Mitglied des erweiterten Vorstands.

Vorstandssitzungen werden per Rundruf oder in Textform (z.B. Fax oder E-Mail) einberufen. Die Vorgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich. Die Vorstandssitzung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Der Vorstand ist auch dann beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsposten besetzt sind oder in der Zeit zwischen den Wahlen frei werden. Ist eine Willenserklärung dem Verein gegenüber abzugeben, muss sie in schriftlicher Form erfolgen. Es genügt die Abgabe / der Zugang gegenüber einem vertretungsberechtigten Mitglied des Vorstandes. Der Vorstand besorgt alle Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Die vertretungsberechtigten Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, Rechtsgeschäfte, Willenserklärungen und Handlungen nach innen und außen, ohne Mitwirkung der Mitglieder bzw. der übrigen Vorstandsmitglieder vorzunehmen, Verträge abzuschließen und zu beenden.

§ 5 Wahlen

1. Vorstandsmitglieder

Die vertretungsberechtigten Mitglieder des Vorstandes werden in einzelnen Wahlgängen mit einfacher Mehrheit aus den auf der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen für die Dauer von zwei Jahren gewählt und zwar mit der Maßgabe, in den geraden Jahren: der/die 2. Vorsitzende, der /die 2. Kassierer/in, der/die 2. Schriftführer/in und in den ungeraden Jahren: der/die 1. Vorsitzende, der/die 1. Kassierer/in und der/die 1. Schriftführer/in. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit, erfolgt eine Stichwahl. Führt auch sie zu keiner Mehrheit, wird die Stichwahl so lange wiederholt, bis es zu einer Entscheidung gekommen ist. Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstandes endet mit der Neuwahl der zu wählenden Vorstandsmitgliedern, die auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung stehen. Wiederwahl ist zulässig.

2. Delegierte

Die Mitgliederversammlung wählt Vereinsmitglieder als Delegierte für den jeweils kommenden Bezirksverbandstag im Block mit einfacher Mehrheit aus den abgegebenen Stimmen. Stellt der Verein einen oder mehrere Delegierte zu einem Landesverbandstag, so wählt diese(n) der erweiterte Vorstand aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit aus den abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Wiederwahl ist zulässig.

3. Kassenprüfer

Von der Mitgliederversammlung sind jährlich zwei Kassenprüfer und ein Stellvertreter aus den Vereinsmitgliedern mit einfacher Mehrheit aus den abgegebenen Stimmen zu wählen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 6 Erweiterter Vorstand

1. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) den Vorstandsmitgliedern (§ 4),

b) den Vertrauenspersonen (§ 7),

c) der/die Vereinsfachberater/in,

d) den Beisitzern.

Er sollte mindestens viermal im Jahr einberufen werden.

2. Der erweiterte Vorstand berät in Angelegenheiten des Vereins.

3. Der erweiterte Vorstand hat ein Beschlussrecht

a) um die Gleichbehandlung der Anlagen zu wahren. Zum Beschluss ist eine einfache Mehrheit von den abgegebenen Stimmen erforderlich.

b) bei Änderungen der Gartenordnung. Zum Beschluss ist eine Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Abweichend von § 6.3 b ist der Vorstand ermächtigt, Änderungen in der Gartenordnung, soweit sie unwesentlich oder nur von redaktioneller Art sind, selbständig vorzunehmen. Dies gilt auch für Änderungen, die auf Grund von Gesetzes- und/oder Verordnungsänderungen oder der Rechtsprechung durchgeführt werden müssen, wenn die Sicherheit in den Anlagen gefährdet ist oder im Nachhinein festgestellt wird, dass gegen geltende Rechtsbestimmungen verstoßen wurde. Der Erweiterte Vorstand ist darüber in Kenntnis zu setzen.

§ 7 Vertrauenspersonen

1. Für jede Anlage werden durch deren aktive Mitglieder in einer jährlich stattzufindenden Anlagenversammlung eine Vertrauensperson und deren/dessen Stellvertreter/in aus den aktiven Mitgliedern der Anlage mit einfacher Mehrheit aus den abgegebenen Stimmen gewählt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Wiederwahl ist zulässig. Die Anlagenversammlung wird durch die Vertrauensperson der Anlage oder einem/einer Stellvertreter/in einberufen. Aushang im Schaukasten in Textform genügt. Kann keine Vertrauensperson mit Stimmenmehrheit gewählt werden, ist der Vorstand berechtigt, für die Dauer eines Jahres eine Vertrauensperson kommissarisch einzusetzen. Ferner ist der Vorstand berechtigt, eine neue Anlagenversammlung anzusetzen, wenn die Basis für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zum Nutzen des Vereins zwischen der Vertrauensperson und dem Vorstand einerseits oder den Mitgliedern der Anlage andererseits nicht mehr als gegeben anzusehen ist. Aushang im Schaukasten in Textform genügt.

2. Die Vertrauenspersonen sind das Bindeglied zwischen dem Vorstand und den Mitgliedern der Anlagen. Sie haben die Aufgabe dafür zu sorgen, dass die Satzung und die Gartenordnung eingehalten werden. Verstöße sind unverzüglich dem Vorstand zu melden. Die mündliche Form genügt.

§ 8 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige und geschäftsfähige Person werden.

2. Die Mitgliedschaft ist persönlich, nicht vererblich und auch nicht übertragbar.

3. Es ist eine aktive Mitgliedschaft (mit Pachtverhältnis ) oder passive Mitgliedschaft (Förderndes Mitglied) möglich.

4. Für die Aufnahme bedarfs es einer schriftlichen Beitrittserklärung. Zusätzlich ist die Abgabe der, vom Verein erstellten, Einwilligungserklärung zur Verarbeitung personenbezogener Daten zwingend erforderlich. Ohne Abgabe dieser Einwilligungserklärung wird eine Aufnahme nicht weiter geprüft und abgelehnt. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Bestätigung des Vorstands erworben. Jedem Mitglied ist eine Satzung, Gartenordnung und Datenschutzordnung vor Eintritt in den Verein auszuhändigen. Durch seine Beitrittserklärung erkennt das neue Mitglied uneingeschränkt die jeweils gültigen Fassungen der Satzung, Gartenordnung und die vor seinem Beitritt gefassten Mitgliederbeschlüsse rechtsverbindlich an. Eine Aufnahmegebühr wird erhoben. Der Vorstand kann  den Antrag ohne Angaben von Gründen ablehnen.

5. Jedes Mitglied hat die von der Mitgliederversammlung beschlossene Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeiträge, Pachtumlage u. dgl. nach Anforderung zu zahlen. Änderungen des Namen, der Anschrift oder Telefonnummer sind unverzüglich dem Vorstand in Textform mitzuteilen.

6. Die Mitgliedschaft erlischt,

a) durch Auflösung des Vereins,

b) durch freiwilligen Austritt, der durch Erklärung in schriftlicher Form gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres erfolgen muss. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

c) bei Ausscheiden durch Tod. Nächste Angehörige (Ehegatten, Kinder, Eltern, Lebenspartner) können die Mitgliedschaft nach § 8 Absatz 3 ohne Aufnahmegebühr beantragen, sofern sie bei einer gepachteten Parzelle diese mit einem neuen Pachtvertrag übernehmen.

d) durch Ausschluss. Er kann durch den Vorstand erst ausgesprochen werden, wenn dem Betroffenen innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit gegeben wurde, sich in schriftlicher Form zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss mit Begründung ist dem Mitglied in schriftlicher Form bekannt zu machen. Dem Mitglied steht innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe das Recht zu, dem Ausschluss in schriftlicher Form zu widersprechen und die Entscheidung der Mitgliederversammlung zu beantragen. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Ausschlussgründe sind:
a) Schädigung der Vereinsinteressen

b) Entziehung oder Nichtabgabe einer Einwilligungserklärung zur Verarbeitung personenbezogener Daten, die für die Mitglieds- und  Pachtvertragsverwaltung zwingend erforderlich sind.

c) Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein nach zweimaliger Mahnung in schriftlicher Form.

d) Kündigung des Pachtvertrages wegen Verstoßes gegen die Gartenordnung, trotz zweimaliger Abmahnung in schriftlicher Form.

e) Verurteilung wegen Straftaten gegen Mitglieder des Vereins.

f) Beleidigung/Bedrohung des Vorstandes.

§ 9 Datenschutz

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

1.Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein von seinen Mitgliedern folgende Daten auf:

Name, • Vorname, • Anschrift, • Geburtsdatum, •Geburtsname, • Bankdaten, • Telefonnummer, • E-Mail-Adresse und vereinsbezogene Daten (Eintrittsdatum, Ehrungen, Ämter, Anlagenzugehörigkeit). Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die gespeicherten personenbezogenen Daten werden ausschließlich für die Mitglieder- und Pachtvertragsverwaltung benötigt. Sie werden im vereinseigenen Computersystem gespeichert, auf das nur der Vorstand einen, durch regelmäßig wechselnde Passwörter, geschützten Zugriff hat.

2. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur  verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind (z. B. Speicherung der Telefonnummer und der E-Mail-Adresse einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betreffende Person ein schutzwürdiges  Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht. Eine Übermittlung an Dritte (Inkassounternehmen, Versicherungen) erfolgt nur, wenn dies für die Mitglieder- und Pachtverwaltung erforderlich ist. Näheres ergibt sich aus der Datenschutzordnung des Vereins die vom Vorstand erlassen und beschlossen wurde.

3. Als Mitglied des Landesverbands niedersächsischer Gartenfreunde e.V., ist der Verein verpflichtet, personenbezogene Daten seiner Mitglieder über den Bezirksverband der Gartenfreunde Oldenburg-Ammerland e.V. an diesen zu übermitteln. Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z. B. Vorstandsmitglieder) die Vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung der Funktion im Verein.

4. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

a) das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO

b) das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO

c) das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO

d) das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO

e) das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO

f) das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

5. Den Organen des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.                                                      

§ 10 Finanzen

1. Die Finanzmittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Finanzmitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein wird die Voraussetzung der Steuerbegünstigung erfüllen und die tatsächliche Geschäftsführung gemäß der Gemeinnützigkeitsbestimmungen der AO satzungsgemäß durchführen.

2. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist grundsätzlich ehrenamtlich. Über die Zubilligung fester Aufwandsentschädigungen/Ehrenamtspauschalen entscheidet die Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit aus den abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Außerordentliche Aufwendungen sind vom erweiterten Vorstand in einfacher Mehrheit aus den abgegebenen Stimmen zu beschließen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Die steuer- bzw. abgaberechtlichen Vorschriften hat der Empfänger der Aufwandsentschädigung/Ehrenamtspauschalen zu beachten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener sonstiger Kosten, wie z.B. Portokosten, bleiben davon unberührt.

3. Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Sonderbeiträge, Aufwandsentschädigungen/Ehrenamtspauschalen sowie Ersatzleistungen werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit aus den abgegebenen Stimmen festgelegt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

5. Für das Geschäftsjahr ist ein Haushaltsvoranschlag aufzustellen, in dem sämtliche Ausgaben durch zu erwartende Einnahmen gedeckt sind. Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen, soweit sie nicht durch Einsparungen an anderer Stelle oder durch Mehreinnahmen gedeckt werden können, der Genehmigung der Mitgliederversammlung. Sie kann die Erhebung von Umlagen mit einfacher Mehrheit aus den abgegebenen Stimmen beschließen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Diese Umlagen können jährlich bis zum Fünffachen des Jahresbeitrages betragen.

6. Für das abgelaufene Geschäftsjahr ist ein Kassenbericht zu erstellen. Die Kassenprüfer haben nach eigenem Ermessen, mindestens jedoch einmal jährlich die Kasse, Bücher und Belege des Vereins zu prüfen. Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den prüfenden Kassenprüfern zu unterzeichnen ist. Sie berichten hierüber dem erweiterten Vorstand sowie der Mitgliederversammlung.

§ 11 Verwaltungsbestimmungen

1. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Versammlungsleiter/In und dem/der Protokollführer/In zu unterschreiben ist. Dasselbe gilt für Sitzungen des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und Anlagenversammlungen.

2. Für jede Wahl ist ein Wahlprotokoll zu führen.

3. Der Vorstand ist verpflichtet, Satzungsänderungen sowie Veränderungen innerhalb des Vorstandes (§ 5) oder die erneute Bestellung von Vorstandsmitgliedern dem Amtsgericht zu melden. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 12 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer extra für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden (§ 3 Nr. 7). Dazu bedarf es der Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.

2. Bei Auflösung des Vereins, seiner Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Stadt Oldenburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Satzungsänderung

Der Vorstand ist ermächtigt, die vom Registergericht geforderten Einschränkungen oder Ergänzungen dieser Satzung, soweit sie unwesentlich oder nur von redaktioneller Art sind, selbständig vorzunehmen. Dieses gilt auch für Satzungsänderungen die auf Grund von Gesetzesänderungen oder der Rechtsprechung durchgeführt werden müssen, wenn diese Satzung betroffen ist.

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen  Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

 

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 21.03.2025 beraten und beschlossen.

 

 

 

Wie alles begann  

Der Lehrgarten besteht seit 2011 und liegt in einer regulären Kleingartenparzelle in der Kleingartenanlage Wunderburg, Osternburg in Oldenburg und gehörte anfangs offiziell zum Kleingartenverein.

Im Jahr 2013 wurde dann der Verein des Lehrgartens am Wunderburg Park e.V. gegründet um die Administration und das Einwerben von Spenden zu erleichtern, wobei das satzungsgemäße Ziel des Lehrgartens „die Förderung naturwissenschaftlicher Bildung von Kindern und Jugendlichen aus Oldenburg, speziell durch das Bewirtschaften des Lehrgartens am Wunderburg Park“, ist. Der Verein besteht weiterhin aus seinen acht Gründungsmitgliedern.  

Der Garten

Unser Garten liegt im kleinen Landschaftsschutzgebiet Wunderburg Park im Herzen Osternburgs, innerhalb der Kleingartenanlage Wunderburg.

Die gepachtete Parzelle ist 300m2 groß und wurde im Jahr 2011 leer übernommen. Mittlerweile haben wir, durch Spenden finanziert, einen kleinen Schuppen errichtet. In diesem lagern wir unser Werkzeug und hier befindet sich auch unsere Komposttoilette. Der Garten besitzt keine typische „Laube“, wir können die Gemeinschaftslaube der Kleingartenanlage als Klassenzimmer nutzen. Auch gibt es keinen Strom; bei Bedarf haben wir auch hier Zugang zu der Gemeinschaftslaube um Strom zu nutzen. Seit Frühjahr 2017 haben wir ein Gewächshaus, wiederum durch Spendengelder finanziert. Es wird genutzt um einen Teil unserer Pflanzen vorzuziehen und auch empfindliche Gemüsesorten wir Tomaten, Auberginen und Paprika anzubauen.

Unsere Besucher

Unserer Besucher sind Kinder, die im Lehrgarten die Zusammenhänge zwischen Pflanzen, Tieren und Wetter praktisch kennenlernen können. Im Jahr 2011 kam eine Gruppe 6. Klässler aus der benachbarten Oberschule für ein Halbjahr in den Lehrgarten. Dies war ganz zu Beginn des Projektes: die Schüler legten die ersten Beete an, pflanzten Kartoffeln und setzten die ersten Obststräucher.

Es folgten die Kindergartenkinder aus dem Pädagogisch-Therapeutischen Zentrum Borchersweg (mittlerweile umgezogen in die Gorch-Fock-Str 5, in unmittelbarer Nähe des Gartens), die den Garten jedes Jahr zwischen April und Oktober seit 2012 besuchen.

Von 2013 bis 2017 wurde eine ganzjährige Garten AG für 3 & 4. Klässler der benachbarten Grundschule angeboten und fand regen Anklang bei den Schülern. Die AG befindet sich zurzeit in einer Pause.

Seit 2016 besuchen auch Kinder der Ev. Kita Matthäus aus der direkten Nachbarschaft den Lehrgarten zwischen April und Oktober.

Themen der Kindergarten Projekte

Unsere Kindergarten-Kinder besuchen uns von April bis Oktober einmal die Woche.  Sie kommen in einer Gruppe von maximal 10 Kindern und erforschen den Garten auf verschiedene Weise:

  1. Pflanzen werden beschrieben:
  • welche Farbe haben die Blüten, wie viele Blüten gibt es mit der gleichen Farbe?
  • welche Farben und Formen haben die Blätter?
  • welche Gerüche gibt es im Garten? Was mögen die Kinder gern riechen, mögen alle dasselbe?

     2.Tiere werden gesucht und beschrieben

  • Welche Tiere können wir finden?
  • Wo finden wir die Tiere?
  • Sind diese immer im Garten auffindbar?

     3.Pflanzen werden beobachtet

  • Samen werden gesät, Wachstum beobachtet, Setzlinge umgetopft, ausgepflanzt und geerntet
  • Sehen alle Samen gleich aus?
  • Was braucht eine Pflanze um zu wachsen?
  • Wie schmecken die verschiedenen Früchte, Gemüse und Blätter? Wer mag was?

 

Viele Kinder haben wenig Erfahrungen im Garten. Bei uns lernen sie grundlegende Prozesse der Natur kennen: wie Pflanzen wachsen, wie lange es dauert bis ein Apfel geerntet werden kann, wie Rhabarber aussieht und geerntet wird und dass viele Früchte auch von anderen Tieren gern gegessen werden. Neben den naturwissenschaftlichen Erfahrungen lernen die Kinder ihre Gartenumgebung zu beschreiben. Alles was sie dort finden wird mit benannt und erkundet, somit erweitern die Kinder ganz nebenbei ihren Wortschatz. Kinder mit verschiedensten Fähigkeiten können an diesen Arbeiten teilnehmen: alle werden unterstützt zu erkunden und erkennen. Selbstverständlich kommt das Spielen und Bewegen im Garten nicht zu kurz. Es gibt einen kleinen Barfußpfad und eine Schwengelpumpe an der alle Kinder gerne ihre Kräfte messen.

Öffentlichkeitsarbeit

  • Der erste Tag der offenen Gartenpforte fand 2015 statt. Eltern der Besucherkinder und andere Interessierte waren eingeladen den Garten zu erkunden. Es gab Spiele und Aktivitäten rund um das Thema Garten & Natur und eine Cafeteria.

In den folgenden Jahren wurde diese Aktion wiederholt.

  • Wenn möglich präsentiert sich der Lehrgarten auf dem jährlichen Stadtteilfest in Osternburg.
  • Die Sommerfeste der Besucherkindergärten werden genutzt um den Eltern die Arbeit des Lehrgartens zu präsentieren. Am Stand des Lehrgartens können Eltern Fragen stellen, Rückmeldungen und Anregung geben und sich Fotos aus der Arbeit des Jahres ansehen.
  • Im Frühjahr nutzt der Lehrgarten die Messe in der Weser Ems Halle „Oldenburger Gartentage“ um sich dort als Teil des Bezirksverbands der Oldenburger Kleingärtner zu präsentieren. Besucher des Standes sind sehr interessiert und befürworten unsere Arbeit.

Zukunft

Auch in diesem Jahr, wird der Garten wieder von 5 verschiedenen Kindergartengruppen besucht. Es wurden schon Sonnenblumen gesät, Kartoffeln gepflanzt, Mais gesät und ausgepflanzt. Auch haben wir die Kirsch und Apfelblüte bestaunt. Das Gewächshaus wurde genutzt um unsere Pflanzen vorzuziehen. Nun stehen dort Tomaten und Chilis um geschützt weiterzuwachsen. Bald ziehen die Bohnen an ihren Sommersitz ins Tipi und werden beobachtet um zu sehen wie hoch sie schon ranken. Mit Neugier werden die Kirschen und Johannisbeeren jede Woche begutachtet: wann kann man die denn endlich essen?

 

Kontakt: wunderburg (at) gmx.de

Bingo UmweltförderungGefördert durch Bingo Umweltstiftung

 

Der Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden, dem/der 1. und 2. Kassierer/in, dem/der 1. und 2. Schriftführer/in sowie dem zur Unterstützung des Vorstandes berufenen Beisitzer.

Je zwei, darunter der/die 1. oder 2. Vorsitzende, können den Verein gemeinsam vertreten.

1. Vorsitzender Erwin Winkler
2. Vorsitzender Jonas Binder
1. Kassiererin Renate Ripken
2. Kassiererin Anna-Mareike Oellien
1. Schriftführer Oliver Meyer
2. Schriftführerin Nicole Grimske
Beisitzer Nico Jäger
   

Der erweiterte Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand, den Vertrauenspersonen der einzelnen Anlagen,den Beisitzern und dem Fachberater. Der erweitere Vorstand trifft sich mindestens 4x im Jahr und berät in den Angelegenheiten des Vereins. Der erweiterte Vorstand hat Beschlussrecht um die Gleichbehandlung der Anlagen zu wahren und bei Änderungen der Gartenordnung.

Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)

Sie entscheidet in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht vom Vorstand oder einem anderen in der Satzung bestimmten Organ zu besorgen sind. Insbesondere bestellt die Mitgliederversammlung den Vereinsvorstand und beruft diesen ab.